Was bedeutet das für mich als Immobilienbesitzer und welche Auswirkungen hat diese Gesetzesnovelle für mich?

 

 

Für Wohnungen, die seit mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wurden, werden künftig Sondersteuern eingehoben. Dadurch erhofft sich die Politik eine Mobilisierung von bereits bestehender Wohnfläche. Eigentümer werden dazu aufgefordert ihre leerstehenden Wohnungen zu vermieten. Grundlage für diese Regelung ist das Gesetz über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG).

Als Wohnsitz gelten insbesondere:

  1. a) der Hauptwohnsitz im Sinn des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
  2. b) ein Freizeitwohnsitz,
  3. c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
  4. d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Wann ist die Leerstandsabgabe fällig?

 

 

Eigentümer haben erstmals bis zum 30. April 2023 Zeit den Leerstand des vorangegangenen Jahres selbst zu bemessen und zu entrichten, oder sie müssen glaubhaft machen, dass es sich um eine Liegenschaft handelt, die den Ausnahmen unterliegt.

Einige definierte Ausnahmen für die Leerstandsabgabe
• Eine Wohnung im eigenen Gebäude, solange das Objekt nicht über mehr als zwei Wohneinheiten verfügt (klassische Einliegerwohnung)
• gewerblich oder beruflich genützte Räumlichkeiten
• der Eigentümer ist aus Gesundheits- oder Altersgründen aktuell in einer Pflegeinrichtung
• Es finden sich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten keine Mieter die zum ortsüblichen Mietzins die Immobilie anmieten wollen
• Es gibt einen zeitnahen Eigenbedarf (z.B. für die eigenen Kinder)
• Aus bautechnischen oder rechtlichen Gründen ist die Immobilie nicht gebrauchstauglich oder nutzbar

Welche Kosten kommen auf mich zu?

 

 

Die Abgabe orientiert sich an der Wohnnutzfläche und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz. Zur Bestimmung der Wohnnutzfläche werden die Unterlagen der Baubewilligung herangezogen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der jeweiligen Abgaben bestimmt der jeweilige Gemeinderat.

In Kitzbühel wurden die Anpassung der Sätze für die Freizeitwohnsitzabgabe (seit 1. Jänner 2020) und die Einführung der Leerstandsabgabe (ab 1. Jänner 2023) neu beschlossen. Es wurden für Erstere einstimmig und Zweitere mehrheitlich die Höchstsätze für beide Abgaben beschlossen.

Nachfolgend sehen Sie eine Auflistung der monatlichen Bemessungsbeträge. In sogenannten Vorbehaltsgemeinden (zu denen auch der absolute Großteil im Bezirk Kitzbühel gehört) können die monatlichen Abgaben verdoppelt werden.

Bemessungsbeiträge für Vorbehaltsgemeinden pro Monat

• bis 30 m² mit mindestens 20 Euro und höchstens 50 Euro (bis zu 600,-/Jahr)
• von 30 m² bis 60 m² mit mind. 40 Euro und höchstens 100 Euro (bis zu 1.200,-/Jahr)
• von 60 m² bis 90 m² mit mind. 60 Euro und höchstens 140 Euro (bis zu 1.680,-/Jahr)
• von 90 m² bis 150 m² mit mind. 90 Euro und höchstens 200 Euro (bis zu 2.400,-/Jahr)
• von 150 m² bis 200 m² mit mind. 120 Euro und höchstens 270 Euro (bis zu 3.240,-/Jahr)
• von 200 m² bis 250 m² mit mind. 150 Euro und höchstens 350 Euro (bis zu 4.200,-/Jahr)
• von 250 m² mit mind. 180 Euro und höchstens 430 Euro (bis zu 5.160,-/Jahr)

Bemessungsbeiträge ohne Vorbehaltsgemeinde pro Monat

• bis 30 m² mit mindestens 10 Euro und höchstens 25 Euro (bis zu 300,-/Jahr)
• von 30 m² bis 60 m² mit mind. 20 Euro und höchstens 50 Euro (bis zu 600,-/Jahr)
• von 60 m² bis 90 m² mit mind. 30 Euro und höchstens 70 Euro (bis zu 840,-/Jahr)
• von 90 m² bis 150 m² mit mind. 45 Euro und höchstens 100 Euro (bis zu 1.200,-/Jahr)
• von 150 m² bis 200 m² mit mind. 60 Euro und höchstens 135 Euro (bis zu 1.620,-/Jahr)
• von 200 m² bis 250 m² mit mind. 75 Euro und höchstens 175 Euro (bis zu 2.100,-/Jahr)
• von 250 m² mit mind. 90 Euro und höchstens 215 Euro (bis zu 2.580,-/Jahr)

Welche Strafen sind bei Verstößen angedacht?

 

 

Die Strafen werden von den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden eingehoben und sind folgendermaßen geregelt:
• bis zu € 1.000,- bei Nichtvorlage der Unterlagen
• bis zu € 10.000,- bei Nichtmeldung des Ausnahmetatbestandes
• bis zu maximal € 50.000,- bei Hinterziehung der Abgabe

Gerne beraten wir Sie unverbindlich im Detail und sollten Sie gerade darüber nachdenken Ihre Immobilie zu verkaufen oder vermieten freuen wir uns sehr Sie dabei unterstützen zu können.

 

 

Christoph Pichler
Geschäftsführer & Immobilientreuhändler
CP Lifestyle Immobilien GmbH